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Bauen - Antrag auf Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten. Sinn der Verpflichtung ist es, dem hierdurch Begünstigten (Bauherr), dessen Bauvorhaben aufgrund der vorgegebenen Grundstückssituation nicht genehmigt werden kann, die Bebauung oder erweiterte Nutzung seines Grundstücks durch Belastung eines Nachbargrundstücks zu ermöglichen.

Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.

Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse nicht mehr besteht.

An wen muss ich mich wenden?

Das Baulastenverzeichnis wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt bzw. Große kreisangehörige Stadt) geführt.

Voraussetzungen

öffentliches Interesse an der Baulast

Welche Unterlagen werden benötigt?

– schriftliche Erklärung

- öffentlich beglaubigte Unterschrift (kann auch bei der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden)

- Grundbuchauszug

- Auszug aus Liegenschaftskarte (Flurkarte)

- Lageplan

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Eintragung einer Baulast ist aber Voraussetzung für Erteilung einer Baugenehmigung, die einer öffentlich-rechtlichen Sicherung bedarf

Rechtsbehelf

keiner

Anträge / Formulare

Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst. 

Was sollte ich noch wissen?

Die Baulast ersetzt nicht die ggf. zusätzlich erforderliche zivilrechtliche Sicherung (z.B. Wege- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit).

Ein Service des Landes Thüringen

Fachbereich Bauen

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