Allgemeinverfügung zum Verbot von Hunden auf dem Stadtfest 2025
Auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Thüringer Ordnungsbehördengesetzes (OBG) erlässt die Stadt Bad Salzungen als zuständige Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung:
1. Während des Stadtfestes vom 20.06.2025 bis zum 22.06.2025 ist das Mitführen von Hunden während der Veranstaltungszeiten auf dem Veranstaltungsgelände verboten.
2. Veranstaltungszeiten sind
3. Das Verbot gilt für das gesamte Veranstaltungsgelände, insbesondere für die folgenden Straßen und Plätze:
4. Ausgenommen von diesem Verbot sind:
5. Die Sofortige Vollziehung der Verfügungen unter Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet (§ 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und tritt dann in Kraft (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG).
Gründe:
Auf dem unter Ziffer 3 dargestellten Veranstaltungsgelände wird in den unter Ziffer 2 aufgelisteten Zeiten das diesjährige Stadtfest durchgeführt.
Derartige Veranstaltungen führen regelmäßig zu starkem Besucherandrang, Lärm, Enge und Unübersichtlichkeit. Dies wird durch die Erfahrungen der vergangenen Jahre bestätigt.
Gemäß § 5 Abs. 1 OBG obliegt es der Stadtverwaltung Bad Salzungen als Ordnungsbehörde, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die unterschiedlichen Veranstaltungen im Rahmen des Stadtfestes führen regelmäßig zu starkem Besucherandrang, Lärm, Enge und Unübersichtlichkeit.
Das Mitführen von Hunden in diesen Situationen kann zu stressbedingtem Verhalten der Tiere führen, eine Gefährdung für Personen (insbesondere Kinder oder mobilitätseingeschränkte Menschen) darstellen, hygienische Probleme verursachen und durch Konfliktsituationen zwischen Tieren und Menschen den sicheren Ablauf der Veranstaltung gefährden.
Zur Gefahrenabwehr macht die Stadt Bad Salzungen deshalb von ihrer Befugnis aus § 5 Abs. 1 OBG Gebrauch, um die Mitnahme von Hunden auf das Veranstaltungsgelände zu untersagen.
Die Ausnahme für Assistenzhunde ist gesetzlich geboten (§ 12e Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Ausnahme für Hunde, die auf Grundstücken gehalten werden, die nur über das Veranstaltungsgelände betreten werden können, ist aus Gründen des Tierschutzes und der Verhältnismäßigkeit notwendig.
Das der Ordnungsbehörde eingeräumte Ermessen wurde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeübt.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein möglicher Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Die sofortige Vollziehung war anzuordnen, da das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Das Interesse eines Hundehalters, seinen Hund mitführen zu dürfen muss gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an der Vermeidung von Konflikten, die auch zu Gefahren für Leib und Leben wie auch an Sachgütern führen können, zurücktreten.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch die Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Allgemeinverfügung auf der Internetseite www.badsalzungen.de. Auf der Allgemeinverfügung werden die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich vermerkt (vgl. § 20 Hauptsatzung der Stadt Bad Salzungen).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bad Salzungen, Ratsstraße 2, 36433 Bad Salzungen Widerspruch erhoben werden.
Bad Salzungen, den 17.06.2025
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Allgemeinverfügung Hundeverbot.docx |
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