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Erholung und Betreten der freien Landschaft

Leistungsbeschreibung

Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet und richtet sich

  • für den Wald nach dem Bundeswaldgesetz und dem Thüringer Waldgesetz,
  • im Offenland nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Thüringer Naturschutzgesetz.

Unter den Begriff „freie Landschaft“ fallen im Allgemeinen Bereiche außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile.

Im Offenland ist dem „Betreten“ gleichgestellt: das Reiten, Radfahren sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen oder Krankenfahrstühlen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 ThürNatG).

Im Wald ist das Radfahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, auf festen Wegen und Straßen gestattet sowie das Reiten auf gekennzeichneten Wegen und Straßen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürWaldG).

Was sollte ich noch wissen?

Wenden Sie sich

  • für den Bereich des Waldes an ThüringenForst,
  • für den Bereich des Offenlandes an die Naturschutzbehörden bei den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

Ein Service des Landes Thüringen

Landratsamt Wartburgkreis - Umweltamt

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: und nach VereinbarungDie Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Anschrift
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Besucheradresse des Umweltamtes
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