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Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Bad Salzungen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - ThürKO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ff.), in der jeweils gültigen Fassung und dem § 3 des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechtevon Senioren (ThürSenMitwBetG) vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 411 ff.) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bad Salzungen in seiner Sitzung am 22.11.2023 folgende Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Bad Salzungen beschlossen:

§ 1 Bezeichnung und Grundsätze
In der Stadt Bad Salzungen wird ein Beirat zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren gewählt. Der Beirat erhält die Bezeichnung "Seniorenbeirat der Stadt Bad Salzungen". Der Seniorenbeirat besteht aus Bürgern mit dem Hauptwohnsitz in Bad Salzungen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Seniorenbeirat bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Er arbeitet eigenständig, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig.

§ 2 Aufgaben, Rechte und Pflichten
(1) Mitwirkungsrechte der Senioren, insbesondere eine aktive Beteiligung am kommunalen Geschehen, sollen durch den Seniorenbeirat gestärkt werden. Gefördert werden soll etwa die aktive Teilhabe an der Willensbildung bei sportlichen, sozialen, kulturellen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen, um das Zusammenleben der Generationen in der Stadt Bad Salzungen zu verbessern und zu unterstützen.

(2) Der Seniorenbeirat ist Ansprechpartner für alle Senioren. Er ist vor Entscheidungen des Stadtrates, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören und er kann dazu eine
Stellungnahme abgeben. Fehlende Stellungnahmen des Beirates hindern den Stadtrat nicht an einer Beschlussfassung.

(3) Der Seniorenbeirat hat ein Vorschlagsrecht, dem Kreistag einen ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten des Landkreises sowie dessen Stellvertreter zur Wahl vorzuschlagen. Er arbeitet auf Kreis- und Landesebene mit den Gremien der Seniorenarbeit zusammen und unterstützt den Erfahrungsaustauch zwischen den ortsansässigen Trägern der Seniorenarbeit.

§ 3 Mitglieder und Wahl des Seniorenbeirates
(1) Der Beirat hat mindestens 5 und höchstens 9 Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden auf Vorschlag der in der Stadt tätigen Seniorenorganisationen durch den Stadtrat gewählt. Darüber hinaus sind Bewerbungen von Einzelbewerbern zulässig. Ebenso können Vorschläge aus der Mitte des Stadtrates abgegeben werden. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates. Sie bleiben darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Seniorenbeirat gewählt ist.

(3) Seniorenorganisationen sind gemäß § 2 Abs. 2 ThürSenMitwBetG die in Thüringen tätigen Vereine, Verbände und Vereinigungen, welche die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sportlichen oder sonstigen Interessen der Senioren wahrnehmen.

(4) Die Wahl ist geheim. Jeder Stadtrat hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

(5) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

(6) Bei Stimmengleichheit für den/die letzten zu vergebenden Sitz/e im Beirat erfolgt eine Stichwahl. Die Wahl findet zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie verbliebene Sitze noch zu vergeben sind. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los, das durch den Bürgermeister gezogen wird.

(7) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes rückt der nächste, nicht berücksichtigte Bewerber mit den meisten Stimmen nach. Bei eventueller Stimmengleichheit von Bewerbern entscheidet das Los, wer Nachrücker wird. Das Los wird in der Sitzung des Seniorenbeirates durch den Vorsitzenden gezogen, bis zu dessen Wahl durch den Bürgermeister.

(8) Der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter kann an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.

(9) Die konstituierende Sitzung wird vom Bürgermeister einberufen und von ihm bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet. Die konstituierende Sitzung soll innerhalb von einem Monat nach der Wahl der Mitglieder stattfinden.

§ 4 Vorstand des Beirates
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem Stellvertreter und
c. dem Schriftführer.

(2) Die Wahl erfolgt durch die Mitglieder des Beirats.

(3) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie der Vorstand Mitglieder haben soll. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

(4) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

(5) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Abs. 3 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder
Wahlberechtigte hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(6) Der Seniorenbeirat kann den Vorsitzenden nur abwählen, wenn er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(7) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Neuwahl für die restliche Amtszeit statt.

(8) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Seniorenbeirat gegenüber der Stadt.

(9) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Beirats, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen sachkundige Bürger zuziehen.

(10) Der Beirat kann seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.
 
§ 5 Öffentlichkeit
(1) Der Seniorenbeirat tagt öffentlich. Die Tagungstermine sind ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.
 
§ 6 Ehrenamt/Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirats arbeiten ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Hauptsatzung.

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirats haben ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 ThürKO entsprechend.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher, weiblicher und geschlechtsneutraler Sprachform.

§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Salzungen, den 12.12.2023

Bohl
Bürgermeister
16.01.2024

© Josephine Ißbrücker E-Mail

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Thüringen