Allgemeinverfügung zur Aufhebung des Alkoholverbotes auf dem Markt während des Weihnachtsmarktes
Gemäß § 18 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Stadt Bad Salzungen (OVO) in der aktuellen Fassung erlässt die Stadt Bad Salzungen als Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung:
1. Vom Verbot des Genusses von Alkohol im Freien nach § 17 OVO wird für den Zeitraum
vom 28.11. bis 21.12.2025 (Weihnachtsmarkt)
eine Ausnahme zugelassen.
2. Die Ausnahme unter Ziffer 1 gilt ausschließlich für den Bereich:
Fußgängerbereich des Marktes.
3. Die Allgemeinverfügung unter Ziffer 1 und 2 gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht und rechtswirksam.
4. Der Widerruf der Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten.
Gründe:
Im Fußgängerbereich des Marktes ist der Genuss von Alkohol im Freien verboten (vgl. § 17 Buchstabe a OVO).
Gemäß § 18 OVO können Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen werden. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Bad Salzungen nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch gemacht.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch die Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Allgemeinverfügung auf der Internetseite www.badsalzungen.de. Auf der Allgemeinverfügung werden die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich vermerkt (vgl. § 20 Hauptsatzung der Stadt Bad Salzungen).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bad Salzungen, Ratsstraße 2, 36433 Bad Salzungen Widerspruch erhoben werden.
Bad Salzungen, den 17.10.2025