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Kindertageseinrichtungen

Leistungsbeschreibung

In Thüringen hat mit Inkrafttreten des neuen Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) ab dem 1. Januar 2018 jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden.

Auch längere Betreuungszeiten bis zu zwölf Stunden können vereinbart werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

Nach der Neuregelung des Kindertageseinrichtungsgesetzes haben alle behinderten oder von Behinderung bedrohten Kinder das Recht, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in allen Kindertageseinrichtungen gefördert zu werden, wenn eine dem Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet werden kann.

Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind familienunterstützende Einrichtungen, in denen Kinder tagsüber gebildet, erzogen und betreut werden. Sie gliedern sich in:

  • Kinderkrippen für Kinder bis zu drei Jahren,
  • Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
  • Kinderhorte für schulpflichtige Kinder bis zum Abschluss der Grundschule,
  • gemeinschaftlich geführte Einrichtungen für Kinder verschiedener Altersgruppen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Wohnsitzgemeinde.

Eltern haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege am Wohnort oder in einem anderen Ort zu wählen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung ist vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Im Zeitraum der letzten zwölf Monate vor Schuleintritt (erster Schultag der Schulanfänger) ist elternbeitragsfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde geltend gemacht werden.

Was sollte ich noch wissen?

Das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz schreibt vor, dass die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten sind. Auf Antrag kann der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Jugendamt übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist.

Ein Service des Landes Thüringen

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