Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Alkoholverbotszone am Burgsee am 19.08.2026 von 16:30 bis 22:30 Uhr

Meldung aus Bad Salzungen

Gemäß der §§ 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 27 und 27 a des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) erlässt die Stadt Bad Salzungen als Ordnungsbehörde folgende 

 

Allgemeinverfügung

 

          1.

          Auf der Grundlage des § 18 OVO der Stadt Bad Salzungen vom 17.12.2024 werden abweichend von § 17 OVO die Alkoholverbotszonen, gemäß § 17 Buchstabe b OVO der Stadt Bad Salzungen vom 17.12.2024 am 19.08.2026, in der Zeit von 16:30 Uhr bis 22:30 Uhr, aufgehoben.

 

2.

Die sofortige Vollziehung der Verfügung unter Ziffer 1 wird angeordnet (§ 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

 

3. 

Die Allgemeinverfügung wird mit der Veröffentlichung gem. § 20 Abs. 4 Hauptsatzung der Stadtverwaltung Bad Salzungen wirksam.

 

4.

Der Widerruf dieser Verfügung wird vorbehalten.

 

 

 

Gründe

 

Im Fußgängerbereich der Burgseepromenade ist der Genuss von Alkohol im Freien verboten (vgl. § 17 Buchstabe b OVO).

 

Am 19.08.2026 findet in der Zeit von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr die Veranstaltung „Songs an einen Sommerabend“ auf der Promenade am Burgsee statt.

 

Die Aufhebung der Alkoholverbotszone in dem unter Ziffer 1 genannten Zeitraum und Bereich erfolgt, da dort die wesentlichen Veranstaltungen und Aktivitäten im Rahmen der Veranstaltung stattfinden.

 

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Gästen der Stadt Bad Salzungen soll ein unbeschwerter Genuss der Veranstaltung ermöglicht werden. Solche Veranstaltungen fördern das Gemeinschaftsgefühl und die Identifikation mit der Stadt Bad Salzungen. Die Aufhebung des Verbots trägt dazu bei, eine festliche Atmosphäre zu schaffen, die für die Feierlichkeiten angemessen ist. 

 

Die Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Salzungen wird an diesem Tagen durch den Einsatz von Mitarbeitern des FD Sicherheit und Ordnung sichergestellt.

 

Der Erlass der Allgemeinverfügung ist geboten und angemessen. 

 

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein möglicher Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

 

Die sofortige Vollziehung war anzuordnen, da das öffentliche Interesse das private Interesse überwiegt.

 

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch die Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Allgemeinverfügung auf der Internetseite www.badsalzungen.de. Auf der Allgemeinverfügung werden die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich vermerkt. 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bad Salzungen, Ratsstraße 2, 36433 Bad Salzungen Widerspruch erhoben werden.

 

 

Bad Salzungen, den 14.08.2026

 

 

 

Klaus Bohl

Bürgermeister

 

 

i.A. André Kremmer 

FBL Bürgerdienstleistungen