Bauleitverfahren für den Bebauungsplan Nr. 57 – 1. Änderung „Gesundheitshotel am Keltenbad“;

Meldung aus Bad Salzungen
Abbildung 1: Lage des Geltungsbereiches, ohne Maßstab (Quelle: © OpenStreetMap contributors. Die Daten sind unter der Open Database License verfügbar; siehe: www.openstreetmap.org) (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Abbildung 1: Lage des Geltungsbereiches, ohne Maßstab (Quelle: © OpenStreetMap contributors. Die Daten sind unter der Open Database License verfügbar; siehe: www.openstreetmap.org)

hier: Inkrafttreten des Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGB als Satzung 

 

Satzungsbeschluss

Der vom Stadtrat am 11.03.2026, Beschluss-Nr.: BV/0113/2026 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 57 – 1. Änderung „Gesundheitshotel am Keltenbad“ wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Wartburgkreis mit Bescheid vom 13.07.2026 (Aktenzeichen: 15003 G 320-231/26 (Te)) genehmigt.

 

Inkrafttreten

Hiermit wird die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 57 – 1. Änderung „Gesundheitshotel am Keltenbad“ der Stadt Bad Salzungen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 57 – 1. Änderung „Gesundheitshotel am Keltenbad“ liegt in der Stadt Bad Salzungen . Der Geltungsbereich wird im Norden von der „Werra“ (Gewässer), im Osten sowie Süden vom „Gradierwerk Bad Salzungen“ und im Westen vom „Puschkinpark“ begrenzt.

Die Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem Übersichtslageplan (Abbildung 1) zu entnehmen.

 

Bereithaltung zur Einsicht

Der Bebauungsplan Nr. 57 – 1. Änderung „Gesundheitshotel am Keltenbad“ der Stadt Bad Salzungen wird zur Einsicht im Fachdienst Stadtentwicklung, Markt 11, 2. OG in 36433 Bad Salzungen, während der Dienststunden bereitgehalten.

Die Planunterlagen sind zudem auf der Webseite Bebauungspläne Bad Salzungen - Stadtverwaltung Bad Salzungen einsehbar.

 

Hinweise 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis. Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürK0 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht. wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürK0). 

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürK0). 

Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürK0 hingewiesen. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Bad Salzungen, den 29.07.2026                                                   -Siegel-

 

 

gez. 

Klaus Bohl

Bürgermeister