Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Alkoholverbotszone während des Stadtfestes 2026
Meldung aus Bad SalzungenGemäß der §§ 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 27 und 27 a des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) erlässt die Stadt Bad Salzungen als Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung
1.
Auf der Grundlage des § 18 OVO der Stadt Bad Salzungen vom 17.12.2024 werden abweichend von § 17 OVO die Alkoholverbotszonen, gemäß § 17 Buchstabe a, b und e der OVO der Stadt Bad Salzungen vom 17.12.2024 für die Zeit vom 26.06. bis 28.06.2026 aufgehoben.
2.
Die Allgemeinverfügung wird mit der Veröffentlichung gem. § 20 Abs. 4 Hauptsatzung der Stadtverwaltung Bad Salzungen wirksam.
3. Der Widerruf dieser Verfügung wird vorbehalten.
Gründe
Im Fußgängerbereich des Marktes, der Burgseepromenade und im Bereich zwischen Goethepark-Center und Bahnhofstraße ab Rudolf-Breitscheid-Straße bis Niederborn einschließlich öffentlicher Parkplätze ist der Genuss von Alkohol im Freien verboten (vgl. § 17 Buchstabe a, b. und e OVO).
Im Zeitraum vom 26.06. bis 28.06.2026 findet das 32. Stadtfest der Stadt Bad Salzungen statt.
Die Aufhebung der Alkoholverbotszonen in den unter Ziffer 1 genannten Zeiträumen und Bereichen erfolgt, da dort die wesentlichen Veranstaltungen und Aktivitäten im Rahmen des Stadtfestes stattfinden.
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Gästen der Stadt Bad Salzungen soll ein unbeschwerter Genuss der Veranstaltungen zum 32. Stadtfest ermöglicht werden. Solche Veranstaltungen fördern das Gemeinschaftsgefühl und die Identifikation mit der Stadt Bad Salzungen. Die Aufhebung des Verbots trägt dazu bei, eine festliche Atmosphäre zu schaffen, die für die Feierlichkeiten angemessen ist.
Die Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Salzungen werden an diesen Tagen durch den Einsatz von Mitarbeitern der Security und den Mitarbeitern des FD Sicherheit und Ordnung sichergestellt.
Der Erlass der Allgemeinverfügung ist geboten und angemessen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch die Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Allgemeinverfügung auf der Internetseite www.badsalzungen.de. Auf der Allgemeinverfügung werden die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich vermerkt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bad Salzungen, Ratsstraße 2, 36433 Bad Salzungen Widerspruch erhoben werden.
Bad Salzungen, den 27.05.2026
Klaus Bohl
Bürgermeister